Präambel Die Sicherheit der Bürger ist Aufgabe der Polizei. Die Arbeit der Polizei, angefangen von jungen Polizeibeamten bis hin zu Ruhestandsbeamten, in München zu unterstützen und den Kontakt zwischen Bürgern und Polizei zu pflegen, hat sich der Verein zur Aufgabe gemacht. Mit diesem Verein kann ein zweifaches erreicht werden: Polizisten helfen den Bürgern wie auch Bürger den Polizisten helfen. A. Allgemeines § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Polizisten helfen“ - Polizeifreunde München e.V. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden. (2) Der Verein hat seinen Sitz in München (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (4) Der Verein ist parteipolitisch neutral. § 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die "Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten" ¨ durch Beratung, Betreuung und Unterstützung hilfsbedürftiger und/oder älterer Bürger und Polizeiangehöriger sowie deren Angehörigen, die Opfer von Straftaten oder Unfällen wurden, (2) die Förderung der Kriminalprävention ¨ durch Durchführung von Informationsveranstaltungen durch Vereinsmitglieder, ¨ durch Weitergabe von Mitteln an das Bayerische Staatsministerium des Inneren zur Verwendung für den vorbezeichneten Zweck durch Dienststellen (Beamte) des Polizeipräsidiums München, (3) die Förderung der Freizeitgestaltung von Jugendlichen ¨ durch Organisation von Sommerlagern, Jugendtreffen, in denen Jugendliche beschäftigt werden, sportliche Veranstaltungen und Ausflüge (4) die Förderung der Bildung ¨ durch Durchführung von Vorträgen und Bildungsveranstaltungen. (5) der Verein verfolgt mildtätige Zwecke i.S.d. § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung. Der Verein unterstützt selbstlos Personen, die infolge ihres wirtschaftlichen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. (6) Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne von § 57 AO verwirklichen. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Vorstands- und Beiratsmitglieder und für Tätigkeiten des Vereins beauftragte Mitglieder erhalten jedoch Ersatz ihrer Auslagen. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung der Vereinsmittel besteht nicht. B. Mitgliedschaft § 4 Arten der Mitgliedschaft (1) Der Verein hat folgende Mitgliedschaften ¨ ordentliche Mitglieder, ¨ Familienmitglieder, ¨ Ehrenmitglieder (2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie juristische Person werden. (3) Familienmitglied kann werden, wer mit einem ordentlichen Mitglied verheiratet ist oder in häuslicher Gemeinschaft lebt. Endet dessen ordentliche Mitgliedschaft, wandelt sich die verbleibende Familienmitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft um. Als Familienmitglied im Sinne dieser Satzung gelten Ruhestandsbeamte und Rentner der Polizei. (4) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat, vom Beirat vorgeschlagen oder vom Vorstand ernannt wurde. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Beitritt zu dem Verein. (2) In dem Aufnahmeantrag ist zu erklären, welche Form der Mitgliedschaft angestrebt wird. Die Anmeldung ist schriftlich mit Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtstag, Beruf und Wohnsitz beim Vorstand einzureichen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist bei Minderjährigen schriftlich vorzulegen. (3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme oder Ablehnung ist dem Antragsteller binnen 4 Wochen schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs bedarf keiner Begründung. (4) Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. (5) Zur Feststellung der Mitgliedschaft, ihres Erwerbs und ihres Verlustes sowie der Mitgliederzahlen genügt nach außen die Bescheinigung des Vorstands. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet – außer im Todesfall – durch ¨ Austritt, ¨ Streichung, ¨ Ausschluss. (2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Erklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich. (3) Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fälliger Beiträge unterlässt. Die zweite Mahnung erfolgt mittels Einschreiben mit Rückschein, wobei in dieser unter Hinweis auf eine Zahlungsfrist von zwei Monaten auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen ist. (4) Den Ausschluss aus dem Verein kann der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied schuldhaft seine sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten vernachlässigt, oder bei einem den Verein schädigenden Verhalten innerhalb oder außerhalb der Vereins. a) Die mit Gründen zu versehende Ausschlussentscheidung ist mittels Einschreiben mit Rückschein dem Betroffenen innerhalb einer Frist von einem Monat bekannt zu machen. b) Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntmachung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese entscheidet dann die Mitgliederversammlung. c) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine Beschwerde ein, so wird der Ausschluss nach Ablauf der Beschwerdefrist wirksam. (5) Mit Mit Kündigung, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Ansprüche. Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Im Falle des Austritts, der Streichung oder des Ausschlusses wird keinerlei Vergütung oder Aufwandsentschädigung für die dem Verein gegenüber erbrachte Leistung gewährt. § 7 Mitgliedschaftsrechte und –pflichten (1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte. (3) Die Mitglieder haben Verstöße gegen diese Satzung zu vermeiden und den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten. § 8 Beitragspflichten (1) JedJedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der am 1. März eines jeden Jahres im voraus fällig ist. (2) Im JIm Jahr des Beitritts ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts, ein voller Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist unverzüglich nach dem Beitritt fällig. (3) FamFamilienmitglieder entrichten einen reduzierten Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragspflicht befreit. Der Vorstand kann Rentner, die nicht der Polizei angehört haben, im Rahmen seines Ermessens, einen ermäßigten Beitrag wie Familienmitgliedern gewähren, wenn eine Bedürftigkeit durch geeignete Belege nachgewiesen ist. C. Organe des Vereins
§ 9 Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand. § 10 Mitgliederversammlung (1) EinEiEinmal im Jahr, wenn möglich im ersten Quartal, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. (2) Eine Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn a) es der Vorstand beschließt. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten oder ein Mitglied gegen seine Ausschlussentscheidung Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegt. b) ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich die Einberufung verlangt. c) der Beirat die Einberufung verlangt. (3) Die Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei ordentlichen Mitgliederversammlungen und von zwei Wochen bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Für den Fall, dass der Verein eine eigene Vereinszeitschrift herausgibt, kann die Einladung in der Vereinszeitschrift erfolgen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (4) Die Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere a) Satzungsänderungen, b) Bestellung und Abberufung von Vorstands- und Beiratsmitglieder, c) Entlastung des Vorstands, d) Höhe der Mitgliedsbeiträge von ordentlichen Mitgliedern und Familienmitgliedern, e) Beschwerde eines von der Ausschließung betroffenen Mitglieds, f) Auflösung des Vereins und Verwendung seines Vermögens. § 11 Wahlen und Abstimmungen (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das gewählte Vorstandsmitglied bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist beliebig möglich. (2) Mit einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung ein Vorstands- oder Beiratsmitglied aus wichtigem Grund wie vereinsschädigendem Verhalten abberufen. (3) Bei den Beschlussfassungen gem. Abs. 1 und 2 sind jedoch nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, die dem Verein seit einem Jahr angehören. § 12 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt. (4) Die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands müssen jährlich auf der Mitgliederversammlung stattfinden. Der Jahresabschluss wird von einem Steuerberater erstellt. Sein Bericht wird auf der Mitgliederversammlung von ihm vorgetragen. Die Verlesung des schriftlichen Berichtes ist im Falle seiner Verhinderung zulässig. (5) Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung gem. § 10 Abs. 3 können nur behandelt werden, wenn sie dem Vorstand schriftlich zugeleitet werden und mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sind. Sie sind zu begründen. (6) Über die Art von Wahlen und Abstimmungen entscheidet der Vorstandsvorsitzende als Versammlungsleiter. In Vereinsämter ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. (7) Die Wahlen werden von einem auf der Mitgliederversammlung zu bestellenden Wahlausschuss geleitet. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht für ein Amt kandidieren. § 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Jedes Mitglied, dessen Beitragssaldo ausgeglichen ist sowie jedes Ehrenmitglied, hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Beitragsentrichtung ist auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. (2) Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. (3) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als nicht anwesend gewertet. Bei Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. (4) Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist bis spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Auf Verlangen des einzelnen Mitglieds ist diesem eine Kopie der Niederschrift zu übersenden. Einwendungen gegen die Niederschrift können nur binnen eines Monats nach der Fertigung der Niederschrift schriftlich beim Vorstand geltend gemacht werden. Einwendungen, die nach diesem Zeitraum geltend gemacht werden, bleiben unberücksichtigt. § 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) drei weiteren Vorstandsmitgliedern (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende nur dann, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Es kann ein besonderer Vertreter gem. § 30 BGB bestellt werden, der eine Außenzuständigkeit für die Geschäfte der laufenden Verwaltung hat. (3) Wird ein Vorstandsmitglied zum Geschäftsführer bestellt, erhält er eine der Wirtschaftskraft des Vereins und seinen Aufgaben entsprechende Vergütung. (4) Der Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied müssen entweder aktive Polizeibeamte oder Ruhestandsbeamte der Polizei (oder Rentner der Polizei) sein. Einer von ihnen soll aktiver Polizeibeamter der Präsidialdienststellen des Polizeipräsidiums München sein. Das Präsidialbüro der Münchner Polizei hat das Recht, geeignete Bewerber der Mitgliederversammlung zu empfehlen. (5) Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 14 Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder (1) Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie alle Abstimmungen, soweit sie nicht die Wahl des Vorsitzenden betreffen. Er unterhält den Kontakt zu den Medien, soweit er sie nicht an andere Vorstandsmitglieder delegiert. (2) Die stellvertretende Vorsitzende ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse das Vorstands und der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung. (3) Der Vorstand entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal im Halbjahr zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die einzelnen Aufgaben der Vorstandsmitglieder näher festlegt. Jedes Vorstandsmitglied leitet das ihm durch die Geschäftsordnung zugewiesene Ressort eigenverantwortlich. Über wichtige Vorkommnisse ist unverzüglich dem Vorstand schriftlich zu berichten. Der Vorstand gibt sich einen Haushaltsplan. (5) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. § 15 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens zwölf Personen, die auf die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Im Rahmen der Gründungsversammlung hat der Vorsitzende das Recht, Beiratsmitglieder vorzuschlagen. Wiederwahl ist beliebig möglich. (2) In den Beirat sollen nur Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben, Polizeibeamte (auch Ruhestandsbeamte) sowie Vertreter aus Politik, Sport, Kunst, Wirtschaft und Finanzen gewählt werden. (3) Gewählt werden kann nur, wer zur zeit der Wahl bereits Mitglied des Vereins ist oder einen formgültigen Aufnahmeantrag auf Beitritt zum Verein gestellt hat. (4) Die Wahl gilt als erfolgt, wenn die vorgeschlagene Person die Wahl annimmt. Die Annahme ist persönlich in der Mitgliederversammlung nach Abs. 1 gegenüber den dort anwesenden Mitgliedern zu erklären. Nicht persönlich anwesende Kandidaten haben die Annahme bereits vor ihrer Wahl dem Verein gegenüber schriftlich zu erklären. (5) Scheidet ein Beiratsmitglied aus dem Verein aus, so kann auf der nächsten Mitgliederversammlung in der Form des Abs. 1 ein neues Beiratsmitglied gewählt werden. Dessen Amtsdauer dauert bis zur nächsten ordentlichen Wahl des gesamten Beirats. (6) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen und in allen Belangen zu beraten. (7) Der Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte, der aktiver Polizeibeamter oder Ruhestandsbeamter der Polizei sein soll. Der Beiratsvorsitzende hat das Recht, an Vorstandssitzungen mit beschließendem Stimmrecht teilzunehmen. (8) Der Beiratsvorsitzende beruft den Beirat schriftlich nach Bedarf ein. Der Beirat ist mit seinen erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Der Beiratsvorsitzende teilt die Sitzungstermine zugleich mit der Beiratseinladung dem Vorstand mit. Vorstandsmitglieder können an den Beiratssitzungen teilnehmen. Der Vorstandsvorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied hat beschließendes Stimmrecht auf den Beiratssitzungen. Über Beiratssitzungen ist innerhalb von 4 Wochen ein Protokoll zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. § 16 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall (1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Drei-Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beschlussunfähigkeit liegt vor, wenn weniger als 10% der Mitglieder anwesend sind. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass diese Versammlung die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschließen kann. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvereinsvermögen an den Freistaat Bayern zur Verwendung im Polizeipräsidium München ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke. § 17 Inkrafttreten Die Satzung wurde am 20. März 2001 beschlossen und am 28.11.01, am 06.04.2004 und 28.03.2007 geändert. gane |