Präambel
Die Sicherheit der Bürger ist Aufgabe der Polizei. Die Arbeit
der Polizei, angefangen von jungen Polizeibeamten bis hin zu Ruhestandsbeamten,
in München zu unterstützen und den Kontakt zwischen Bürgern und Polizei zu
pflegen, hat sich der Verein zur Aufgabe gemacht. Mit diesem Verein kann ein
zweifaches erreicht werden: Polizisten helfen den Bürgern wie auch Bürger
den Polizisten helfen.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen
„Polizisten helfen“ Polizeifreunde München e.V.
Der
Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in München
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(4)
Der Verein ist parteipolitisch neutral.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck
des Vereins ist die "Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten"
¨
durch Beratung, Betreuung und Unterstützung hilfsbedürftiger und/oder
älterer Bürger und Polizeiangehöriger sowie deren Angehörigen, die Opfer von
Straftaten oder Unfällen wurden,
(2)
die Förderung der Kriminalprävention
¨
durch Durchführung von Informationsveranstaltungen durch
Vereinsmitglieder,
¨
durch Weitergabe von Mitteln an das Bayerische Staatsministerium des
Inneren zur Verwendung für den vorbezeichneten Zweck durch Dienststellen
(Beamte) des Polizeipräsidiums München,
(3)
die Förderung der Freizeitgestaltung von Jugendlichen
¨
durch Organisation von Sommerlagern, Jugendtreffen, in denen Jugendliche
beschäftigt werden, sportliche Veranstaltungen und Ausflüge
(4)
die Förderung der Bildung
¨
durch Durchführung von Vorträgen und Bildungsveranstaltungen.
(5)
Förderung von in Not geratenen Polizeiangehöriger und/oder deren Angehörigen mit
dem Ziel die Notlage zu beseitigen oder zu lindern (§ 53 AO)
(6)
Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne von
§ 57 AO verwirklichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Vorstands- und Beiratsmitglieder und für Tätigkeiten das Vereins beauftragte
Mitglieder erhalten jedoch Ersatz ihrer Auslagen.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung der Vereinsmittel besteht nicht.
B. Mitgliedschaft
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1)
Der Verein hat folgende Mitgliedschaften
¨
ordentliche Mitglieder,
¨
Familienmitglieder,
¨
Ehrenmitglieder
(2)
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie
juristische Person werden.
(3)
Familienmitglied kann werden, wer mit einem ordentlichen Mitglied
verheiratet ist oder in häuslicher Gemeinschaft lebt. Endet dessen ordentliche
Mitgliedschaft, wandelt sich die verbleibende Familienmitgliedschaft in eine
ordentliche Mitgliedschaft um. Als Familienmitglied im Sinne dieser Satzung
gelten Ruhestandsbeamte und Rentner der Polizei.
(4)
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat
und vom Beirat vorgeschlagen und vom Vorstand mit dessen Zustimmung ernannt
wurde.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Beitritt zu dem Verein.
(2)
In dem Aufnahmeantrag ist zu erklären, welche Form der Mitgliedschaft
angestrebt wird. Die Anmeldung ist schriftlich mit Angabe von Vor- und Zunamen,
Geburtstag, Beruf und Wohnsitz beim Vorstand einzureichen. Die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters ist bei Minderjährigen schriftlich vorzulegen.
(3)
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme
oder Ablehnung ist dem Antragsteller binnen 4 Wochen schriftlich mitzuteilen.
Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs bedarf keiner Begründung.
(4)
Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen
Aufnahmeerklärung wirksam.
(5)
Zur Feststellung der Mitgliedschaft, ihres Erwerbs und ihres Verlustes
sowie der Mitgliederzahlen genügt nach außen die Bescheinigung des Vorstands.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet – außer im Todesfall – durch
¨
Austritt,
¨
Streichung,
¨
Ausschluss.
(2)
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich
zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der
Erklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
(3)
Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand beschließen,
wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits
fälliger Beiträge unterlässt. Die zweite Mahnung erfolgt mittels Einschreiben
mit Rückschein, wobei in dieser unter Hinweis auf eine Zahlungsfrist von zwei
Monaten auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen ist.
(4)
Den Ausschluss aus dem Verein kann der Vorstand aus wichtigem Grund
beschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
schuldhaft seine sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten vernachlässigt,
oder bei einem den Verein schädigenden Verhalten innerhalb oder außerhalb der
Vereins.
a)
Die mit Gründen zu versehende Ausschlussentscheidung ist mittels
Einschreiben mit Rückschein dem Betroffenen innerhalb einer Frist von einem
Monat bekannt zu machen.
b)
Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Bekanntmachung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen.
Über diese entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
c)
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine
Beschwerde ein, so wird der Ausschluss nach Ablauf der Beschwerdefrist wirksam.
(5)
Mit Kündigung, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle
sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Ansprüche.
Mitgliederbeiträge werden nicht zu-rückerstattet. Im Falle des Austritts, der
Streichung oder des Ausschlusses wird keinerlei Vergütung oder
Aufwandsentschädigung für die dem Verein gegenüber erbrachte Leistung gewährt.
§ 7 Mitgliedschaftsrechte und –pflichten
(1)
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
(2)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern und alles
zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
(3)
Die Mitglieder haben Verstöße gegen diese Satzung zu vermeiden und den
Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
§ 8 Beitragspflichten
(1)
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der am 1. März
eines jeden Jahres im voraus fällig ist.
(2)
Im Jahr des Beitritts ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts, ein
voller Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist unverzüglich nach dem Beitritt
fällig.
(3)
Familienmitglieder entrichten einen reduzierten Mitgliedsbeitrag.
Ehrenmitglieder sind von einer Beitragspflicht befreit.
Der Vorstand kann Rentner, die nicht der Polizei angehört haben, im Rahmen
seines Ermessens, einen ermäßigten Beitrag wie Familienmitgliedern gewähren,
wenn eine Bedürftigkeit durch geeignete Belege nachgewiesen ist.
C. Organe des Vereins
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1)
Einmal im Jahr, wenn möglich im ersten Quartal, muss eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
a)
es der Vorstand beschließt. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl
des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und
Beschlussfassung zu unterbreiten oder ein Mitglied gegen seine
Ausschlussentscheidung Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegt.
b)
ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand schriftlich die Einberufung verlangt.
c)
der Beirat die Einberufung verlangt.
(3)
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei
ordentlichen Mitgliederversammlungen und von zwei Wochen bei außerordentlichen
Mitgliederversammlungen. Für den Fall, dass der Verein eine eigene
Vereinszeitschrift herausgibt, kann die Einladung in der Vereinszeitschrift
erfolgen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte
vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4)
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere
a)
Satzungsänderungen,
b)
Bestellung und Abberufung von Vorstands- und Beiratsmitglieder,
c)
Entlastung des Vorstands,
d)
Höhe der Mitgliedsbeiträge von ordentlichen Mitgliedern und
Familienmitgliedern,
e)
Beschwerde eines von der Ausschließung betroffenen Mitglieds,
f)
Auflösung des Vereins und Verwendung seines Vermögens.
§ 11 Wahlen und Abstimmungen
(1)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf
Jahren gewählt. Das gewählte Vorstandsmitglied bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist beliebig möglich.
(2)
Mit einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder kann die
Mitgliederversammlung ein Vorstands- oder Beiratsmitglied aus wichtigem Grund
wie vereinsschädigendem Verhalten abberufen.
(3)
Bei den Beschlussfassungen gem. Abs. 1 und 2 sind jedoch nur diejenigen
Mitglieder stimmberechtigt, die dem Verein seit einem Jahr angehören. § 12 Abs.
1 bleibt hiervon unberührt.
(4)
Die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands
müssen jährlich auf der Mitgliederversammlung stattfinden. Der Jahresabschluss
wird von einem Steuerberater erstellt. Sein Bericht wird auf der
Mitgliederversammlung von ihm vorgetragen. Die Verlesung des schriftlichen
Berichtes ist im Falle seiner Verhinderung zulässig.
(5)
Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung gem. § 10 Abs. 3 können nur
behandelt werden, wenn sie dem Vorstand schriftlich zugeleitet werden und
mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sind. Sie sind
zu begründen.
(6)
Über die Art von Wahlen und Abstimmungen entscheidet der
Vorstandsvorsitzende als Versammlungsleiter. In Vereinsämter ist gewählt, wer
die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
(7)
Die Wahlen werden von einem auf der Mitgliederversammlung zu bestellenden
Wahlausschuss geleitet. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei
Mitgliedern. Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht für ein Amt
kandidieren.
§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung
(1)
Jedes Mitglied, dessen Beitragssaldo ausgeglichen ist sowie jedes
Ehrenmitglied, hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die
Beitragsentrichtung ist auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Belege
nachzuweisen.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
(3)
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als nicht
anwesend gewertet. Bei Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(4)
Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist bis spätestens 4
Wochen nach der Mitgliederversammlung zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden, im
Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, und vom
Protokollführer zu unterzeichnen. Auf Verlangen des einzelnen Mitglieds ist
diesem eine Kopie der Niederschrift zu übersenden. Einwendungen gegen die
Niederschrift können nur binnen eines Monats nach der Fertigung der
Niederschrift schriftlich beim Vorstand geltend gemacht werden. Einwendungen,
die nach diesem Zeitraum geltend gemacht werden, bleiben unberücksichtigt.
§ 13 Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus fünf Personen
a)
dem Vorsitzenden
b)
dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)
drei weiteren Vorstandsmitgliedern
(2)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich jeweils einzeln. Im Innenverhältnis vertritt der
stellvertretende Vorsitzende nur dann, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Es
kann ein besonderer Vertreter gem. § 30 BGB bestellt werden, der eine
Außenzuständigkeit für die Geschäfte der laufenden Verwaltung hat.
(3)
Wird ein Vorstandsmitglied zum Geschäftsführer bestellt, erhält er eine
der Wirtschaftskraft des Vereins und seinen Aufgaben entsprechende Vergütung.
(4)
Der Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied müssen entweder
aktive Polizeibeamte oder Ruhestandsbeamte der Polizei (oder Rentner der
Polizei) sein. Einer von ihnen soll aktiver Polizeibeamter der
Präsidialdienststellen des Polizeipräsidiums München sein. Das Präsidialbüro der
Münchner Polizei hat das Recht, geeignete Bewerber der Mitgliederversammlung zu
empfehlen.
(5)
Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 14 Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder
(1)
Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
sowie alle Abstimmungen, soweit sie nicht die Wahl des Vorsitzenden betreffen.
Er unterhält den Kontakt zu den Medien, soweit er sie nicht an andere
Vorstandsmitglieder delegiert.
(2)
Die stellvertretende Vorsitzende ist verantwortlich für die Durchführung
der Beschlüsse das Vorstands und der Mitgliederversammlung. Er vertritt den
Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.
(3)
Der Vorstand entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss in
Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal im Halbjahr zusammentritt und
über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig bei
Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die einzelnen Aufgaben
der Vorstandsmitglieder näher festlegt. Jedes Vorstandsmitglied leitet das ihm
durch die Geschäftsordnung zugewiesene Ressort eigenverantwortlich. Über
wichtige Vorkommnisse ist unverzüglich dem Vorstand schriftlich zu berichten.
Der Vorstand gibt sich einen Haushaltsplan.
(5)
Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem
Verein.
§ 15 Beirat
(1)
Der Beirat besteht aus mindestens drei höchstens zwölf Personen, die auf
die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des Vorstands von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. Im Rahmen der Gründungsversammlung hat der
Vorsitzende das Recht, Beiratsmitglieder vorzuschlagen. Wiederwahl ist beliebig
möglich.
(2)
In den Beirat sollen nur Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben,
Polizeibeamte (auch Ruhestandsbeamte) sowie Vertreter aus Politik, Sport, Kunst,
Wirtschaft und Finanzen gewählt werden.
(3)
Gewählt werden kann nur, wer zur zeit der Wahl bereits Mitglied des
Vereins ist oder einen formgültigen Aufnahmeantrag auf Beitritt zum Verein
gestellt hat.
(4)
Die Wahl gilt als erfolgt, wenn die vorgeschlagene Person die Wahl
annimmt. Die Annahme ist persönlich in der Mitgliederversammlung nach Abs. 1
gegenüber den dort anwesenden Mitgliedern zu erklären. Nicht persönlich
anwesende Kandidaten haben die Annahme bereits vor ihrer Wahl dem Verein
gegenüber schriftlich zu erklären.
(5)
Scheidet ein Beiratsmitglied aus dem Verein aus, so kann auf der nächsten
Mitgliederversammlung in der Form des Abs. 1 ein neues Beiratsmitglied gewählt
werden. Dessen Amtsdauer dauert bis zur nächsten ordentlichen Wahl des gesamten
Beirats.
(6)
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen und in allen
Belangen zu beraten.
(7)
Der Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte, der aktiver
Polizeibeamter oder Ruhestandsbeamter der Polizei sein soll. Der
Beiratsvorsitzende hat das Recht, an Vorstandssitzungen mit beschließendem
Stimmrecht teilzunehmen.
(8)
Der Beiratsvorsitzende beruft den Beirat schriftlich nach Bedarf ein. Der
Beirat ist mit seinen erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Der
Beiratsvorsitzende teilt die Sitzungstermine zugleich mit der Beiratseinladung
dem Vorstand mit. Vorstandsmitglieder können an den Beiratssitzungen teilnehmen.
Der Vorstandsvorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied hat
beschließendes Stimmrecht auf den Beiratssitzungen. Über Beiratssitzungen ist
innerhalb von 4 Wochen ein Protokoll zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1)
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit
einer Drei-Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Beschlussunfähigkeit liegt vor, wenn weniger als 10% der Mitglieder anwesend
sind. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine
neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In der Einladung
ist darauf hinzuweisen, dass diese Versammlung die Auflösung des Vereins mit
einfacher Mehrheit unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschließen kann.
(2)
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der
Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit
verliert.
(3)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvereinsvermögen an den Freistaat Bayern
zur Verwendung im Polizeipräsidium München ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 20. März 2001
beschlossen
und am 28.11.01 und am 06.04.2004 geändert.